Hausdurchsuchungsbefehl (Nötigung, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte) | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 9. September 2021BEK 2021 57MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.In Sachen1.A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,2.B.________,Beschuldigte und Beschwerdeführerin,gegenStaatsanwaltschaft,Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,betreffendHausdurchsuchungsbefehl (Nötigung, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte)(Beschwerden gegen die Hausdurchsuchungsbefehle der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2021, SU 2021 1906 und 1907);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits, u.a. im Zusammenhang mit dem Betrieb zweier Videokameras auf deren Grundstück. Sie verdächtigt die Beschwerdeführer der Nötigung sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und befahl am 14. April 2021 die Durchsuchung von Räumen, Fahrzeugen und Behältnissen zur Sicherstellung von Beweismitteln und von Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen, sowie zur Durchsuchung sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände (vgl. angefochtene Verfügungen).Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 29. April 2021 an das Kantonsgericht beantragen die Beschwerdeführer, die Verfügungen vom 14. April 2021 seien aufzuheben und die beschlagnahmten Gegenstände unverzüglich an sie zurückzugeben. Zudem sei die Unrechtmässigkeit der Hausdurchsuchung vom 21. April 2021 festzustellen und ihnen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (KG-act. 1).Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 6. Mai 2021 auf eine Vernehmlassung (KG-act. 3).2.Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, für die Hausdurchsuchung habe kein Anlass bestanden. Die beim Vollzug der Hausdurchsuchung anwesenden Personen hätten sofort feststellen können, dass dieKameras der Beschwerdeführer lediglich auf deren Grundstück ausgerichtet gewesen seien. Die Sicht auf das Nachbargrundstück sei durch Bepflanzungen vollständig verdeckt (vgl. KG-act. 1).a)Die Beschwerde ist u.a. zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (vgl.
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
1.A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,2.B.________,Beschuldigte und Beschwerdeführerin,gegenStaatsanwaltschaft,Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Hausdurchsuchungsbefehl (Nötigung, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte)